§ 8 GO LT 2005 - Bildung von Fraktionen (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Rechtsstellung der Fraktionen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.
(2) Die Namen des Vorsitzenden oder der Mitglieder des Fraktionsvorstandes, der Stellvertreter, des Parlamentarischen Geschäftsführers und der weiteren Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)