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§ 6 ArchGB - Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Amtliche Abkürzung
ArchGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
224-3

(1) Wurden personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben verarbeitet, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen des Landes wahrzunehmen sind, so stehen sie derjenigen Stelle zu, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(2) Befinden sich die Daten im Gewahrsam nichtöffentlicher Stellen, so sind sie an die zuständige Stelle herauszugeben.

(3) Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten für den Verwaltungsvollzug nicht mehr erforderlich, ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen die weitere Aufbewahrung bei der zuständigen Stelle erfordern. Ist dies nicht der Fall, sind die Daten dem Landesarchiv Berlin zu übergeben. Soweit das Landesarchiv Berlin die Übernahme ablehnt, sind die Daten zu vernichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt insoweit nicht.