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§ 8 ArchGB - Benutzung des Archivgutes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Amtliche Abkürzung
ArchGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
224-3

(1) Jede Person hat auf Antrag das Recht, Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften zu benutzen.

(2) Grundsätzlich darf Archivgut nach seiner Entstehung nicht vor Ablauf von zehn Jahren durch Dritte benutzt werden. Archivgut, das bundesrechtlichen oder besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 30 Jahre nach seiner Entstehung und nur dann zur Benutzung freigegeben werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung nicht entgegensteht.

(3) Archivgut, das sich seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tode der betroffenen Personen bedarf die Benutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird von der überlebenden Ehegattin oder vom überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner, falls eine solche oder ein solcher nicht vorhanden ist, wird es von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Personen ausgeübt. Ist das Todesjahr der betroffenen Personen dem Landesarchiv Berlin nicht bekannt, so endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Landesarchiv Berlin nicht bekannt, so endet die Schutzfrist siebzig Jahre nach der Entstehung der Unterlage. Die Schutzfrist gilt nicht für die Benutzung durch die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen.

(4) Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die betroffenen Personen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, so ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Benutzerin oder dem Benutzer sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Für Personen der Zeitgeschichte können die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 im Hinblick auf Ereignisse von zeitgeschichtlicher Relevanz verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person angemessen berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.

(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Benutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die oder den in dem geschützten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.

(6) Die Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt für Archivgut, das bereits vor der Übergabe an das Landesarchiv Berlin einem Informationszugang nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich offen gestanden hat.

(7) Die anbietende Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Benutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(8) Die Benutzung von Film-, Bild- und Tonmaterial, das im Landesarchiv Berlin verwahrt ist, unterliegt den Schutzfristen der Absätze 2 und 3 nur, soweit und solange daran Rechte betroffener Personen nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen. Alles Weitere regelt die aufgrund des Absatzes 13 zu erlassende Benutzungsordnung.

(9) Die Benutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,

  2. 2.

    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,

  3. 3.

    der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,

  4. 4.

    Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern entgegenstehen,

  5. 5.

    Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

  6. 6.

    ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.

(10) Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen.

(11) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt unterlegen haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen erforderlich ist.

(12) Archivgut von Bundesbehörden beziehungsweise deren Rechts- und Funktionsvorgängern, das das Landesarchiv Berlin vom Bundesarchiv übernommen hat, unterliegt bei der Benutzung weiterhin den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(13) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Berlin durch Ausführungsvorschriften zu regeln.