§ 7 ArchGB - Sicherung des Archivgutes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
- Amtliche Abkürzung
- ArchGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 224-3
(1) Das Landesarchiv Berlin hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Landesarchiv Berlin ist innerhalb der in § 8 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die öffentlichen Archive des Landes Berlin können untereinander sowie mit Archiven des Bundes und bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und anderer Bundesländer Archivgut austauschen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange betroffener Personen und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In allen anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum des Landes Berlin steht, unveräußerlich.
(3) Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ist zu vernichten oder zu löschen. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.