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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 17 LAufnG - Sonderaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

(1) Sonderaufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden nach diesem Gesetz ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Sonderaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz ist das für Soziales zuständige Ministerium.