LAufnG,BB - Landesaufnahmegesetz

Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
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Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

Vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 32)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeiner Teil
Gegenstand und Anwendungsbereich1
Aufgaben2
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes3
Aufzunehmender Personenkreis4
Teil 2
Erstaufnahme und Verteilungsverfahren
Erstaufnahme5
Verteilungsverfahren6
Landesinterne Umverteilung7
Landkreisinterne Verteilung8
Teil 3
Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung
Aufnahme und vorläufige Unterbringung9
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung10
Nutzungsverhältnisse und Entgelt11
Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit12
Teil 4
Kosten
Kostentragung und Kostenerstattung13
Erstattungspauschalen14
Erstattung nach Kostennachweis15
Verordnungsermächtigung16
Teil 5
Sonderaufsicht
Sonderaufsichtsbehörden17
Sonderaufsichtsrechtliche Befugnisse18
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
Datenverarbeitung19
Überprüfung und Anpassung der Kostenerstattung20
Einschränkung von Grundrechten21
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten23

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 LAufnG - Gegenstand und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit das Land zur Aufnahme dieser Personen gesetzlich verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat, sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

§ 2 LAufnG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

(1) Die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und die migrationsspezifische soziale Unterstützung der in § 4 genannten Personen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Dritte an der Durchführung der Aufgaben beteiligt oder werden ihnen Aufgaben zur Ausführung ganz oder teilweise übertragen, bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

(2) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung der Personen nach § 4 notwendigen und geeigneten Liegenschaften übertragen.

(3) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), zu berücksichtigen.

§ 3 LAufnG - Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

(1) Zuständige Behörden und Kostenträger für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständige Behörde und Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (Erstaufnahmeeinrichtung) oder in einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes erbracht werden.