§ 18 VAbstG - Durchführung des Volksentscheids

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Redaktionelle Abkürzung
VAbstG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens (§ 16 Absatz 1) ein dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat, können die Initiatoren der Volksinitiative die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Die Bürgerschaft stellt durch Beschluss fest, ob ihr Beschluss über ein Gesetz oder über eine andere Vorlage dem Anliegen des Volksbegehrens entspricht. Die Feststellung ist einer nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person zuzustellen und dem Senat mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit.

(3) Die Initiatoren der Volksinitiative können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Ablauf eines Monats nach Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung des überarbeiteten Gesetzentwurfs oder der überarbeiteten anderen Vorlage unverzüglich mit.

(4) Der Senat führt den Volksentscheid vier Monate nach Antragstellung durch.

(5) Die in Absatz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt. Der Vorschlag nach Satz 2 ist durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.

(6) Während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bis einen Monat nach dem jeweiligen Wahltag findet ein Volksentscheid nicht statt. (1)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid mit höherrangigem Recht vom 19. April 2006 (HmbGVBl. S. 187)

Auf Grund von § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 12. Februar 2002 (HmbGVBl. S. 15), wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 31. März 2006 - HVerfG 2/05 veröffentlicht:
1. § 1 Nr. 12 Buchst. b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) ist mit Art. 50 Abs. 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar und nichtig, soweit er die gleichzeitige Durchführung von Abstimmungen über Volksentscheide mit allgemeinen Wahlen nicht zulässt.
2. § 1 Nr. 7 Buchst. a und b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) sind mit Art. 3 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar, soweit sie auf Volksinitiativen anzuwenden sind, die beim In-Kraft-Treten dieser Vorschriften bereits zustande gekommen waren (§ 5 Abs. 2 VAbstG) und zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 3 Abs. 1 VAbstG keine Kenntnis von der beabsichtigten Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid haben konnten.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht Gesetzeskraft.