§ 18 VolksbegG - Durchführung des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens (§ 16 Absatz 1) ein dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat, können die Initiatoren der Volksinitiative die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Die Bürgerschaft stellt durch Beschluss fest, ob ihr Beschluss über ein Gesetz oder über eine andere Vorlage dem Anliegen des Volksbegehrens entspricht. Die Feststellung ist einer nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person zuzustellen und dem Senat mitzuteilen.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit.
(3) Die Initiatoren der Volksinitiative können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Ablauf eines Monats nach Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung des überarbeiteten Gesetzentwurfs oder der überarbeiteten anderen Vorlage unverzüglich mit.
(4) Der Senat führt den Volksentscheid vier Monate nach Antragstellung durch.
(5) Die in Absatz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Volksinitiatoren beschließt. Der Vorschlag nach Satz 2 ist durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.
(6) Während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt (Artikel 50 Absatz 5 der Verfassung).