§ 11 GOLT - Aufgaben des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung des Landtags.
(3) Der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(4) Der Präsident ernennt und befördert die Beamten des Landtags; ihm obliegt auch die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung der Arbeitnehmer des Landtags. ZurErnennung des Direktors und der Beamten des Landtags von der Besoldungsgruppe A 16 an sowie für die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung entsprechender Arbeitnehmer ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich; der Ältestenrat ist insoweit zu informieren. Für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Geschäftsstelle gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe des Art. 29 Bayerisches Datenschutzgesetz entsprechend.
(5) Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Landtags und den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Er erteilt die Zustimmung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayDSG bezüglich der Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie bezüglich der Genehmigung, als Zeuge auszusagen.