§ 11 GOLT - Aufgaben des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung des Landtags.
(3) Der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(4) Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Landtags und den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Er erteilt die Zustimmung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayDSG bezüglich der Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie bezüglich der Genehmigung, als Zeuge auszusagen.