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§ 42 HeilBerG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Abweichend von §§ 27 und 30 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"

  1. 1.
    den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt und
  2. 2.
    eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

(3) Abweichung von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt oder, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, unter dessen Anleitung durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. In der Weiterbildungsversorgung kann bestimmt werden, dass und wie die theoretische Unterweisung im Sinne des § 27 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Weiterbildungsstätten erfolgt, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.
    Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Tierarzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.