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§ 20 HessVwVG - Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Ist der Pflichtige zu einer Geldleistung aufgefordert worden, weil er

  1. 1.
    für die Geldleistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet oder
  2. 2.
    die Vollstreckung wegen einer Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu dulden hat oder
  3. 3.
    als Eigentümer eines Grundstücks oder als Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts wegen der dinglichen Haftung für eine Abgabe, die als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück oder dem Recht ruht, die Vollstreckung in das Grundstück oder Recht zu dulden hat,

so ist die Vollstreckung über die Fälle des § 3 Abs. 1 hinaus auch dann einzustellen, wenn die Haftung oder die Duldungspflicht nach Erlaß des Verwaltungsakts entfällt.

(2) Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 im Zweifel als Eigentümer oder Inhaber des Rechts, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.