§ 17 PersVG LSA - Vertretung der Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Umfaßt eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Ein Personalrat, für den nach § 16 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen verteilt.
(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.
(3) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, ist im Personalrat vertreten, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Ist sie nicht vertreten und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.