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§ 23 PO-Externe-A - Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
Amtliche Abkürzung
PO-Externe-A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bei einem Täuschungsversuch

  1. a)
    kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
  2. b)
    können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
  3. c)
    kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer wiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Prüfling in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.