§ 23 PO-NSchA - Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)
- Amtliche Abkürzung
- PO-NSchA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Verfahren bei Täuschungsangelegenheiten richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer wiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Verweigert ein Prüfling in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.