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  • ab 28.06.2002 (aktuelle Fassung)

§ 73 ThürDG - Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend.