§ 32 ThürKO - Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Jede Gemeinde muß einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung und führt in den kreisfreien Städten und den Großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Beigeordnete vorsehen und die Reihenfolge der Stellvertretung des Bürgermeisters regeln. Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen Beigeordneten in der Reihenfolge der Stellvertretung vor.
(2) Die Zahl der Beigeordneten darf höchstens betragen in Gemeinden
mit bis zu | 5.000 | Einwohnern | 1, | ||
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mit mehr als | 5.000 | bis zu | 15.000 | Einwohnern | 2, |
mit mehr als | 15.000 | bis zu | 25.000 | Einwohnern | 3, |
mit mehr als | 25.000 | bis zu | 50.000 | Einwohnern | 4, |
mit mehr als | 50.000 | bis zu | 100.000 | Einwohnern | 5, |
mit mehr als | 100.000 | bis zu | 200.000 | Einwohnern | 6, |
mit mehr als | 200.000 | Einwohnern | 7. |
(3) Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit nicht die Hauptsatzung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern können in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, daß einer oder mehrere Beigeordnete hauptamtlich tätig sind; die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf höchstens um zwei weniger als die in Absatz 2 genannte Höchstzahl betragen.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Gemeinderat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Hauptamtliche Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muß von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und mit der nach Satz 6 erforderlichen Mehrheit zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
(5) Hauptamtlichen Beigeordneten hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats die Leitung einzelner Geschäftsbereiche zu übertragen. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann der Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats einzelne Geschäftsbereiche übertragen.
(6) Die hauptamtlichen Beigeordneten haben in den Sitzungen des Gemeinderats und der ihren Geschäftsbereich berührenden Ausschüsse beratende Stimme.
(7) Das Nähere über das Beamtenverhältnis der Beigeordneten regelt ein Gesetz.