§ 12 AGVwGO - Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 34
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den
- 1.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt,
- 2.
ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen,
- 3.
die vorläufige Dienstenthebung angeordnet oder
- 4.
eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,
darf für die Dauer des Verfahrens oder der Maßnahme zur Ausübung seines Amtes nicht herangezogen werden.