§ 44 SVVollzG NRW - Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untergebrachten ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den Untergebrachten in geeigneter Form zu vermitteln. Die Untergebrachten haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(2) Den Untergebrachten sind täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien zu ermöglichen, wenn die Witterung dies zur festgesetzten Zeit zulässt. Dies gilt auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nach § 19 Absatz 2 Satz 2.
(3) Für suchtkranke Untergebrachte sollen Möglichkeiten der suchtmedizinischen Betreuung sowie ergänzende Motivations- und Beratungsangebote vorgehalten werden.