§ 10 LRiStaG - Familienpflegezeit
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen, die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, ist auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Richterinnen und Richter ihren tatsächlichen Dienst während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil des reduzierten Dienstes ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Der Dienst in der Pflegephase muss mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.
(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Richterin oder des Richters erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.
(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 9 Absatz 3 darf erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteilzeit erfolgen.
(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.
(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 2a Absatz 4 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe oder kraft Auftrags gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Richterinnen und Richter auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 21 und 24 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
- 1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
- 2.
bei Dienstherrnwechsel oder
- 3.
in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienstleistungsstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Richterinnen und Richtern zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.