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  • ab 30.09.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 ArznMBevV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
ArznMBevV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlicher. Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG. NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) - in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Abgabe ist zu dokumentieren.

(2) Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden.