§ 35 JAPO - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nimmt an der für das gewählte Wahlfach eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt.
(2) In den Arbeitsgemeinschaften ist die Praxis der Rechtsanwendung im betreffenden Wahlfach nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffpläne zu vermitteln. Der Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht - ist im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium aufzustellen.
(3) Gegenstand des Aktenvortrags sind praktische Fälle in Aktenform aus dem gewählten Wahlfach.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft leitet eine Richterin oder ein Richter, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im betreffenden Wahlfach.
(5) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 können bei der Gestaltung einzelner Arbeitsgemeinschaften die besonderen Gegebenheiten im betreffenden Wahlfach berücksichtigt werden; eine gleichwertige Ausbildung in den einzelnen Wahlfächern ist zu gewährleisten.