§ 77 LDG M-V - Kostentragungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zu Gunsten des Beamten ausgegangene besondere Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.