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Art. 5 AGSGG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
33-1-A

(1) Die Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Landessozialgerichts; er führt die Amtsbezeichnung "Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts". Der Präsident des Landessozialgerichts hat einen ständigen Vertreter.

(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ernennt gemäß § 32 SGG die Berufsrichter des Landessozialgerichts; es bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten und die Vorsitzenden der Senate.