§ 42 KWG - Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien und Wählergruppen nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 zugeteilt.

(2) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Wahlbereichen für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen, vervielfacht mit der Zahl, der im Wahlgebiet auf sie entfallenen Sitze, geteilt durch die Gesamtzahl der im Wahlgebiet für die Bewerber dieses Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen zugeteilt. § 41 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Für die weitere Verteilung der einem Wahlvorschlag nach Absatz 2 zugefallenen Sitze gilt § 41 Abs. 3 entsprechend.

(4) Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlbereichswahlvorschlägen gewählt worden, so wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er an früherer Stelle im Wahlvorschlag benannt ist. Bei Nennung in den Wahlvorschlägen an gleicher Stelle entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.