§ 19 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes des Streites und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.
(2) Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsbezirk, so kann der Antrag bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist den für das Schlichtungsverfahren zuständigen Amtsinhabern/Amtsinhaberinnen alsbald zu übersenden.