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  • ab 19.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 10 LEG - Personenbeförderung

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.