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§ 74a IRG - Zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Für die Entscheidung über Ersuchen zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen und die Stellung von Ersuchen an solche Einrichtungen gilt § 74 entsprechend.