§ 26 BbgSchulG - Die Bildungsgänge der Berufsfachschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierender Abschlüsse nach Landesrecht (Assistentenberufe) in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.
(2) Im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.die Dauer der Bildungsgänge und
- 2.die Fachrichtungen und Schwerpunkte.