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Art. 71 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag kann sich durch Beschluß der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.

Die Auflösung muß vom Präsidenten des Landtages vollzogen werden, wenn der Landtag der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragene Regierung ermöglicht.

Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung des Landtages statt.