§ 21 SNG - Einstweilige Sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Unterschutzstellung gemäß §§ 16 und 18 beabsichtigt ist, können durch die oberste Naturschutzbehörde bis zur Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 für ein Jahr einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass anderenfalls der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht wird. Die Sicherstellung kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung oder bei Einzelgrundstücken durch Verwaltungsakt. Die einstweilige Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.den räumlichen Geltungsbereich,
- 2.die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
- 3.die Dauer der Sicherstellung sowie
- 4.einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.