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  • ab 02.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 17 SNG - Nationalparke

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Nationalparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. 1.
    großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. 2.
    in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. 3.
    sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.