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§ 15 KrWaffG - Bundeswehr und andere Organe

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Redaktionelle Abkürzung
KrWaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-1

(1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und den Zollgrenzdienst.

(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung

  1. 1.
    für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
  2. 2.
    für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung oder zur Beförderung und
  3. 3.
    für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2.

§ 12 findet insoweit keine Anwendung.

(3) § 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.