§ 3 DEÜV - Zu meldender Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
1Meldungen sind zu erstatten für
- 1.Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- 2.Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- 3.geringfügig Beschäftigte,
- 4.Leiharbeitnehmer,
- 5.Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
- 6.Wehr- und Zivildienstleistende.
2Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.