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§ 3 DEÜV - Zu meldender Personenkreis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

Meldungen sind zu erstatten für

  1. 1.

    Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

  2. 2.

    Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

  3. 3.

    geringfügig Beschäftigte,

  4. 4.

    Leiharbeitnehmer,

  5. 5.

    Bezieher von Entgeltersatzleistungen,

  6. 6.

    Wehr- und Zivildienstleistende.

Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.