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§ 71 LBesG NRW - Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent vermindert ist.

(2) Der Zuschlag beträgt zehn Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300 Euro monatlich. Der Zuschlag und die Besoldung nach § 9 Absatz 1 dürfen die Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.

(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören:

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leistungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    der Familienzuschlag,

  4. 4.

    die Strukturzulage,

  5. 5.

    Amts- und Stellenzulagen und

  6. 6.

    Ausgleichs- und Überleitungszulagen.