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  • ab 14.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 14 StudPlVergVO LSA - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Staatsvertrages nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages ausgeübt sein werden.

(2) Das Los nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.