§ 2 LVV - Lehrveranstaltungsstunde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
- Amtliche Abkürzung
- LVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen.
(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenzuniversitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenzuniversität gleichgesetzt. Sie erfordert im Durchschnitt 30 studentische Arbeitsstunden oder eineinhalb Kurseinheiten. Dabei werden im Wege der Fernlehre angebotene und von den Lehrenden selbst erstellte Kurse mit dem Faktor 1, von externen Autorinnen oder Autoren für die Lehrenden der Fernuniversität erstellte Kurse mit dem Faktor 0,75 und Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenzuniversitäten.
(3) Absatz 2 gilt bei hauptamtlicher Tätigkeit im Bereich des Verbundstudiums entsprechend.