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§ 2 LVV - Lehrveranstaltungsstunde

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Amtliche Abkürzung
LVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen.

(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenzuniversitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenzuniversität gleichgesetzt. Dabei entspricht ein im Wege der Fernlehre angebotener und von den Lehrenden selbst erstellter oder grundlegend überarbeiteter Kurs rechnerisch der Einheit einer Lehrveranstaltungsstunde. Er wird daher mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Werden die Kurse nicht von den Lehrenden erstellt und auch nicht grundlegend von ihnen überarbeitet, werden sie für sie mit dem Faktor 0,75 gewichtet. Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, wird mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenzuniversitäten.

(3) Absatz 2 gilt bei hauptamtlicher Tätigkeit im Bereich des Verbundstudiums entsprechend. Dabei entspricht ein Kurs im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 im Verbundstudium einer Vorlesungs- beziehungsweise Übungsstunde.