§ 6 LVV - In früherer dienstrechtlicher Stellung verbliebene Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
- Amtliche Abkürzung
- LVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 Hochschulgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.