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  • ab 01.04.1982 (aktuelle Fassung)

§ 37 StBVV - Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

Die Gebühr beträgt für

1.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus5/10 bis 15/10
2.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)2/10 bis 6/10
3.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 11/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.