StBVV - Steuerberatervergütungsverordnung

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
(Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877)

Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Sinngemäße Anwendung der Verordnung2
Auslagen3
Vereinbarung der Vergütung4
Mehrere Steuerberater5
Mehrere Auftraggeber6
Fälligkeit7
Vorschuss8
Berechnung9
Zweiter Abschnitt
Gebührenberechnung
Wertgebühren10
Rahmengebühren11
Abgeltungsbereich der Gebühren12
Zeitgebühr13
Pauschalvergütung14
Dritter Abschnitt
Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
Umsatzsteuer15
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen16
Dokumentenpauschale17
Geschäftsreisen18
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte19
Verlegung der beruflichen Niederlassung20
Vierter Abschnitt
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Rat, Auskunft, Erstberatung21
Gutachten22
Sonstige Einzeltätigkeiten23
Steuererklärungen24
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben25
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen26
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten27
Prüfung von Steuerbescheiden28
Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen29
Selbstanzeige30
Besprechungen31
Fünfter Abschnitt
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Einrichtung einer Buchführung32
Buchführung33
Lohnbuchführung34
Abschlussarbeiten35
Steuerliches Revisionswesen36
Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke37
Erteilung von Bescheinigungen38
Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe39
Sechster Abschnitt
Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)43
Verwaltungsvollstreckungsverfahren44
Siebenter Abschnitt
Gerichtliche und andere Verfahren
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren45
Vergütung bei Prozesskostenhilfe46
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung47
Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung47a
(weggefallen)48
In-Kraft-Treten49
Anlagen
Tabelle A (Beratungstabelle)Anlage 1
Tabelle B (Abschlusstabelle)Anlage 2
Tabelle C (Buchführungstabelle)Anlage 3
Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle)Anlage 4
(weggefallen)Anlage 5

§ 1 StBVV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.

§ 2 StBVV - Sinngemäße Anwendung der Verordnung

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Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

§ 3 StBVV - Auslagen

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

§ 4 StBVV - Vereinbarung der Vergütung

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

  1. 1.

    das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

  2. 2.

    das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.