§ 40 HmbRiG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch
- 1.Ende der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.Ausscheiden aus dem Gericht,
- 5.Abordnung,
- 6.Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
- 7.Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 3,
- 8.erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
- 9.gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt, die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.