§ 20 BestattG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 2 als Verpflichteter die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt die Leichenschau nicht durchführt,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 1 die Leichenschau nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise durchführt,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 4 als Arzt eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 8 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
- 6.
als Arzt entgegen § 6 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht vervollständigt,
- 7.
entgegen § 8 Abs. 2 für die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, das hierfür nicht bestimmt und eingerichtet ist, oder einen Anhänger benutzt,
- 8.
entgegen § 8 Absatz 6 die Aufbewahrung und Beförderung von Leichen nicht den dort benannten DIN-Normen entsprechend durchführt oder nicht den Nachweis der Zertifizierung besitzt.
- 9.
entgegen § 13 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs vornimmt,
- 10.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und 9 die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
- 2.
des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.