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§ 6 BestattG M-V - Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Amtliche Abkürzung
BestattG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung. Kann der Arzt die Todesbescheinigung nicht sofort vollständig ausstellen, insbesondere weil ihm notwendige Angaben fehlen, hat er vorerst eine Bescheinigung über die Feststellung des Todes auszustellen und das vollständige Ausstellen der Todesbescheinigung unverzüglich nachzuholen.

(2) Wird eine Obduktion durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) zu übersenden.

(3) Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt auf ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die die Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung des Gesundheitsamtes lückenhafte Todesbescheinigungen oder Obduktionsscheine zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte, die den Verstorbenen vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. 1.

    wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder

  2. 2.

    wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

    1. a)

      durch sofortige Anonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder

    2. b)

      das für Gesundheit zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    den Inhalt der Todesbescheinigung, der Bescheinigung über die Todesfeststellung und des Obduktionsscheins sowie

  2. 2.

    deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen

näher zu regeln.