§ 13 KVRG - Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG)
- Amtliche Abkürzung
- KVRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung, ausdrücklich hingewiesen werden.