§ 13 RVRG - Aufgaben des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
- Amtliche Abkürzung
- RVRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Der Vorstand hat
- 1.die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und ihre Durchführung zu überwachen,
- 2.die Verwaltungsführung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zu überwachen,
- 3.die für die Aufstellung, Ergänzung und Änderung des Verbandsverzeichnisses notwendigen Entscheidungen zu treffen,
- 4.den organisatorischen Aufbau und die administrative Gliederung des Verbandes zu beraten,
- 5.die Steuerung und Führung des Verbandes nach geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen,
- 6.über das Stimmverhalten des Verbandes bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
- 7.unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedskörperschaften des Verbandes und der an das Verbandsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden einen flächendeckenden Vorschlag zur Bildung von Planungsgemeinschaften für das Verbandsgebiet nach § 10a Landesplanungsgesetz unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen und mit diesen zu erörtern.
Die Verbandsordnung kann weitere Aufgaben zuweisen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Vorstand seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.