§ 21 BremSÜG - Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 12-d-1
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
- 1.die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
- 2.die Beschäftigungsstelle,
- 3.Verfügung zur Bearbeitung des Vorganges sowie
- 4.beteiligte Behörden
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
- 2.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
- 3.sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.