§ 29 LWO - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort zwei Ausfertigungen. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder ein Ersatzbewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass der in einem eingereichten Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, weist er die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson unverzüglich auf die Möglichkeiten nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes hin und fordert sie auf, entsprechend tätig zu werden. Die Nachbenennung muss unverzüglich, spätestens bis zum Beginn der Sitzung erfolgen, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird; § 28 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.