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§ 139 ThürBG - Ausnahme von der Ausschreibungspflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Bis zum 31. Dezember 1995 sind abweichend von § 8 nur Bewerber für Stellen, die dem Eingangsamt einer Laufbahn zugeordnet sind, durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Sonstige Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben.